So abgegriffen der Satz auch sein mag, so sollte er dennoch stets beherzigt werden:
“Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!”
Die Rechte des Beschuldigten stehen nicht immer im Mittelpunkt eines Strafverfahrens.
Selbst wenn man der festen Überzeugung ist, dass man nie einer Fliege etwas zu leide tun könnte, so kann es dennoch passieren, dass man sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wiederfindet. Die erste Ohnmacht weicht dann meist einer gewissen Ratlosigkeit, wie man sich nunmehr zu verhalten hat.
Die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es, dem Beschuldigten schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Orientierung zu geben. In der Regel wird dies erst möglich sein, nachdem der Rechtsanwalt Akteneinsicht erlangt hat. Erst wenn festgestellt wurde, welcher Sachverhalt dem Tatvorwurf zu Grunde liegt, ist es dem Rechtsanwalt und mithin seinem Mandanten möglich, sich ein Bild zu machen. Erst dann kann gemeinsam mit dem Mandanten entschieden werden, ob dieser zu der Sache aussagen soll. Es ist ebenso Aufgabe des Rechtsanwalts, dafür zu sorgen, dass entlastende Umstände Eingang in das Strafverfahren finden.